Sowohl die Kindertagespflegeperson als auch die von ihr betreuten Kinder sind unter bestimmten Umständen gesetzlich unfallversichert.
Kindertagespflegepersonen sind i. d. R. gesetzlich unfallversichert.
Bei angestellten Kindertagespflegepersonen ergibt sich die gesetzliche Unfallversicherungspflicht aufgrund des Arbeitsverhältnisses (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Zuständig sind z. B. bei Anstellung im Privathaushalt (Haushalt der Erziehungsberechtigten der betreuten Kinder) i. d. R. die Unfallkassen.
Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind gesetzlich unfallversichert, wenn sie im Rahmen der öffentlichen Kindertagespflege tätig sind und mit dem Jugendhilfeträger zusammenarbeiten. Die Versicherungspflicht besteht gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII aufgrund der selbstständigen Tätigkeit in der Wohlfahrtspflege; zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).
Die in Kindertagespflege geförderten Kinder sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII während der Betreuung durch geeignete Kindertagespflegepersonen i. S. v. § 23 SGB VIII gesetzlich unfallversichert.
Kinder in rein privat organisierter/finanzierter Kindertagespflege sind nicht mehr automatisch schon deshalb gesetzlich unfallversichert, weil die sie betreuende Kindertagespflegeperson über eine Erlaubnis nach § 43 SGB VIII verfügt. Vielmehr setzt der Unfallversicherungsschutz der Kinder in Kindertagespflege eine Betreuung im Rahmen der öffentlichen, vom Jugendhilfeträger geförderten Kindertagespflege nach § 23 SGB VIII voraus. Es ist daher erforderlich, dass die Eltern des Kindes den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über das privat finanzierte Betreuungsverhältnis zumindest in Kenntnis setzen, falls dieser oder eine von diesem beauftragte Stelle die Kindertagespflegeperson nicht selbst vermittelt hat.
Die gesetzliche Unfallversicherung entspricht der Versicherung der Kindergarten- und Schulkinder; zuständig sind i. d. R. die Unfallkassen der Länder.