Laufende Geldleistung
Wird die Kindertagespflege durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert, hat die Kindertagespflegeperson einen Anspruch auf die laufende Geldleistung (die laufende Geldleistung ist gemäß § 23 Abs. 1 SGB VIII „an die Kindertagespflegeperson“ zuzahlen).
Die laufende Geldleistung beinhaltet gemäß § 23 Abs. 2 SGB VIII:
- die Erstattung angemessener Kosten, die der Kindertagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
- einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung, der gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII leistungsgerecht auszugestalten ist
- die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Unfallversicherung
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung
- die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung.
Bei der leistungsgerechten Ausgestaltung des Anerkennungsbetrags (für die Leistung der Erziehung, Bildung und Betreuung) sind gemäß § 23 Abs. 2a SGB VIII zu berücksichtigen:
- der Umfang der Leistung
- die Anzahl der Kinder
- der Förderbedarf der Kinder
Die Berücksichtigung der genannten Kriterien ist zwingend; die Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Es können auch weitere Kriterien wie z. B. der Umfang der Qualifizierung berücksichtigt werden.