Angestellte Kindertagespflegepersonen sind in der Regel rentenversicherungspflichtig.
Liegt lediglich ein Minijob vor, besteht jedoch meist die Möglichkeit, sich von der Rentenversicherungspflicht befreien zu lassen.
Informationen zu den Besonderheiten der geringfügigen Beschäftigung / Minijob erhalten Sie auf den Internetseiten der Minijobzentrale.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt 18,6 % und wird im sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis i. d. R. hälftig von Arbeitgeber*innen und Arbeitnehmer*innen getragen.
Selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen sind rentenversicherungspflichtig, wenn ihr Arbeitseinkommen (der steuerrechtliche Gewinn) regelmäßig im Monat über der Geringfügigkeitsgrenze liegt. Die Geringfügigkeitsgrenze liegt im Jahr 2024 bei 538 € monatlich.
Besteht Rentenversicherungspflicht, sind die Kindertagespflegepersonen verpflichtet, sich bei der Deutschen Rentenversicherung anzumelden.
Zur Vermeidung des hohen monatlichen Regelbeitrags (im Jahr 2024: 657,51 € West und 644,49 € Ost) kann einkommensgerechte Beitragszahlung beantragt werden. Die Beitragsberechnung erfolgt in diesem Fall auf der Grundlage des nachgewiesenen Arbeitseinkommens (Gewinns). Der Nachweis erfolgt durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheids.
Liegt noch kein aussagekräftiger Einkommensteuerbescheid vor (z. B. weil mit der Kindertagespflege erst begonnen wurde), muss das Arbeitseinkommen gewissenhaft geschätzt werden.
Möglich ist zudem die Zahlung des halben Regelbeitrags in den ersten drei Jahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit.
Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung liegt derzeit bei 18,6 %.
Beiträge zu einer angemessenen Rentenversicherung werden im Rahmen der laufenden Geldleistung gemäß § 23 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII hälftig von den Jugendhilfeträgern erstattet. Als angemessen gelten im allgemeinen Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, die im Rahmen der öffentlich geförderten Kindertagespflege entstehen.