OLG Frankfurt a. M. (28.05.2021 - 13 U 436/19) zur Amtshaftung des Jugendhilfeträgers
Stellt ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe trotz rechtzeitiger Anmeldung dem nach § 24 Abs. 2 SGB VIII anspruchsberechtigten Kind erst verspätet einen Betreuungsplatz zur Verfügung, kann sich ein Schadensersatzanspruch der Eltern wegen Verdienstausfalls ergeben. Im entschiedenen Fall hatte das Gericht den Jugendhilfeträger auf Ersatz des geltend gemachten Verdienstausfalls verurteilt, Die Pressemitteilung ist unter folgendem Link abrufbar: Pressemitteilung des OLG Frankfurt
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig, da Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof (BGH) eingelegt wurde.
Bei dieser Gelegenheit bietet sich ein Hinweis auf die bisherige Rechtsprechung des BGH ab. Der BGH hatte sich bereits im Jahr 2016 mit entsprechenden Schadensersatzansprüchen wegen Verdienstausfalls befasst.
Aus dem Urteil des BGH vom 20. Oktober 2016 - III ZR 278/15 - zur Amtshaftung des Jugendhilfeträgers ergaben sich folgende Leitsätze:
"a) Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe verletzt seine Amtspflicht, wenn er einem gemäß § 24 Abs. 2 SGB VIII (in der ab dem 1. August 2013 geltenden Fassung) anspruchsberechtigten Kind trotz rechtzeitiger Anmeldung des Bedarfs keinen Betreuungsplatz zur Verfügung stellt. Für das Verschulden des Amtsträgers kommt dem Geschädigten ein Beweis des ersten Anscheins zugute.
b) Die mit dem Anspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII korrespondierende Amtspflicht bezweckt auch den Schutz der Interessen der personensorgeberechtigten Eltern.
c) In den Schutzbereich der verletzten Amtspflicht fällt auch der Verdienstausfallschaden, den Eltern dadurch erleiden, dass ihr Kind entgegen § 24 Abs. 2 SGB VIII keinen Betreuungsplatz erhält.“
Urteil des BGH kann unter folgendem Link abgerufen werden: BGH, 20.10.2016 (III ZR 278/15)