Kindertagespflege ist die Erziehung, Bildung und Betreuung von Kindern durch geeignete Tagespflegepersonen in deren Haushalt, im Haushalt der Personensorgeberechtigten oder – falls Landesrecht dies zulässt – in anderen geeigneten Räumen.
Die Kindertagespflege ist gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII eine Leistung der Jugendhilfe und umfasst den Förderauftrag Erziehung, Bildung und Betreuung (§ 22 Abs. 3 SGB VIII).
Kind ist gemäß § 7 Abs.1 Nr.1 SGBVIII, wer noch nicht 14 Jahre alt ist.
Voraussetzungen und Inhalt der Kindertagespflege sind in § 23 SGB VIII geregelt, die Voraussetzungen der Gewährung in § 24 SGB VIII.
Die Kindertagespflege steht unter Erlaubnisvorbehalt. Wann eine Erlaubnis zur Kindertagespflege erforderlich ist sowie deren Voraussetzungen und Inhalt, regelt § 43 SGB VIII.
Hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeiten sind insbesondere § 86 SGB VIII (Zuständigkeit für die Leistung) und § 87 a SGB VIII (Zuständigkeit für die Erlaubniserteilung) zu beachten.
Wird die Kindertagespflege durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gefördert, erhält die Tagespflegeperson vom Jugendhilfeträger gemäß § 23 SGB VIII eine laufende Geldleistung.